Gerät eine deutsche Muttergesellschaft in eine finanzielle Krise oder wird über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich schnell die Frage: Was geschieht mit der Tochtergesellschaft in Spanien?
Kann sie weitergeführt oder verkauft werden? Darf der deutsche Insolvenzverwalter auf ihre Konten zugreifen? Muss auch in Spanien ein Insolvenzverfahren beantragt werden? Welche Grenzen gelten für Cash Pooling, Sicherheiten und konzerninterne Zahlungen?
Die wichtigste Grundregel lautet:
Die Krise oder Insolvenz der deutschen Muttergesellschaft führt nicht automatisch zur Insolvenz der spanischen Tochtergesellschaft.
Beide Gesellschaften sind rechtlich selbstständig. Die spanische Tochter hat eigenes Vermögen, eigene Verträge, eigene Gläubiger und ein eigenes Leitungsorgan.
Zur deutschen Insolvenzmasse der Muttergesellschaft gehören grundsätzlich die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile. Das Vermögen der spanischen Tochtergesellschaft gehört dagegen weiterhin der Tochter selbst.
Der deutsche Insolvenzverwalter und seine Berater müssen daher zwei Ziele miteinander vereinbaren: den Wert der Beteiligung für die deutsche Insolvenzmasse zu erhalten und zugleich das Gesellschaftsinteresse sowie die Gläubiger der spanischen Tochter zu schützen.
1. Wer darf für die deutsche Muttergesellschaft handeln?
Zunächst ist zu klären, in welcher Phase sich das deutsche Verfahren befindet.
Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags ist nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichzusetzen. Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
Wird ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach § 22 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Mit der regulären Eröffnung gehen diese Befugnisse nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über.
Bei einer Eigenverwaltung verbleiben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse dagegen grundsätzlich bei der Schuldnerin. Ihre Tätigkeit wird durch einen Sachwalter überwacht.
Vor jeder Maßnahme in Spanien sollten deshalb folgende Unterlagen geprüft werden:
- der deutsche Eröffnungs- oder Sicherungsbeschluss;
- der Zeitpunkt, ab dem er wirkt;
- die Bestellung des Insolvenzverwalters, vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters;
- der genaue Umfang seiner Befugnisse.
Die deutsche Eröffnungsentscheidung wird nach der Europäischen Insolvenzverordnung in Spanien automatisch anerkannt, sobald sie in Deutschland wirksam ist. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Davon zu unterscheiden sind die Durchsetzung einzelner Entscheidungen und die Ausübung konkreter Befugnisse in Spanien. Der deutsche Insolvenzverwalter muss dabei das spanische Recht beachten. Er darf insbesondere keine hoheitlichen Zwangsmittel ohne Einschaltung der zuständigen spanischen Stellen einsetzen und keine Rechtsstreitigkeiten eigenständig entscheiden.
2. Welche Rechte hat der deutsche Insolvenzverwalter an der spanischen Tochter?
Der deutsche Insolvenzverwalter kann die Rechte aus den Geschäftsanteilen ausüben, die zur Insolvenzmasse der Muttergesellschaft gehören.
Unter Beachtung des spanischen Gesellschaftsrechts und der Satzung kann er insbesondere in der Gesellschafter- beziehungsweise Hauptversammlung der Tochter abstimmen, Mitglieder ihres Leitungsorgans abberufen und neu bestellen, Kapitalmaßnahmen unterstützen oder die Beteiligung verkaufen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass er unmittelbar über das Vermögen der Tochtergesellschaft verfügen darf.
Er kann nicht allein aufgrund seiner Bestellung in Deutschland:
- Geld von den Konten der Tochter abziehen;
- Vermögenswerte der Tochter verkaufen;
- Forderungen der Tochter erlassen;
- Sicherheiten an ihrem Vermögen bestellen;
- Zahlungen an die Muttergesellschaft anordnen.
Solche Entscheidungen liegen weiterhin beim Leitungsorgan der spanischen Gesellschaft, dem órgano de administración.
Dieses Leitungsorgan kann je nach gesellschaftsrechtlicher Gestaltung aus einem Einzelverwalter, mehreren einzel- oder gemeinschaftlich handelnden Verwaltern oder einem Verwaltungsrat bestehen.
Seine Mitglieder werden nicht dadurch von ihrer Verantwortung befreit, dass sie Weisungen aus Deutschland ausführen. Sie müssen informiert, sorgfältig und im eigenen Gesellschaftsinteresse der spanischen Tochter handeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verantwortung auch ein faktisches Leitungsorgan beziehungsweise einen administrador de hechonach spanischem Recht treffen. Dazu können Personen gehören, die die Gesellschaft tatsächlich leiten oder unter deren Weisungen die formellen Organmitglieder handeln. Nicht jede konzerninterne Abstimmung begründet jedoch bereits eine faktische Leitung. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend intensive Einflussnahme auf die Geschäftsführung.
3. Muss für die spanische Tochter ein eigenes Insolvenzverfahren beantragt werden?
Die Insolvenz der Muttergesellschaft löst keine automatische Gruppeninsolvenz aus.
Für die spanische Tochter ist ihre eigene wirtschaftliche Lage maßgeblich. Dabei sind die spanischen Kategorien zu verwenden. Sie entsprechen nicht vollständig den deutschen Eröffnungsgründen der §§ 17 bis 19 InsO.
Das spanische Insolvenzrecht unterscheidet insbesondere:
- die aktuelle Insolvenzlage, insolvencia actual;
- die bevorstehende Insolvenzlage, insolvencia inminente;
- die Insolvenzwahrscheinlichkeit, probabilidad de insolvencia, als Zugangsvoraussetzung für präventive Restrukturierungsmaßnahmen.
Eine insolvencia actual liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Verpflichtungen nicht mehr regelmäßig erfüllen kann.
Eine insolvencia inminente liegt vor, wenn die Gesellschaft erwartet, ihre Verpflichtungen innerhalb der nächsten drei Monate nicht mehr regelmäßig und pünktlich erfüllen zu können.
Die probabilidad de insolvencia erfasst eine frühere Gefahrenphase, in der ohne Restrukturierungsplan voraussichtlich Verpflichtungen innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht regelmäßig erfüllt werden können.
Diese Begriffe dürfen nicht ohne Weiteres mit Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach der InsO gleichgesetzt werden.
Sobald die Muttergesellschaft ihre Finanzierung einschränkt oder einstellt, sollte für die spanische Tochter eine eigenständige Liquiditätsplanung erstellt werden. In der Praxis ist ein rollierender Zeitraum von mindestens 13 Wochen sinnvoll.
Zu prüfen sind insbesondere Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Bankverbindlichkeiten, wesentliche Lieferanten, Kundenzahlungen, konzerninterne Forderungen und tatsächlich verfügbare Kreditlinien.
Unverbindliche Patronatserklärungen oder allgemeine Finanzierungszusagen dürfen nicht wie vorhandene Liquidität behandelt werden. Entscheidend ist, ob die Zusage rechtlich belastbar ist, von der zuständigen Person abgegeben wurde und die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
Auch die operative Selbstständigkeit muss geprüft werden. Die Tochter kann kurzfristig liquide sein und trotzdem nicht fortführungsfähig, wenn sie ohne Markenrechte, Software, Lizenzen, Datenbanken, Versicherungen, Lieferketten oder zentrale Dienstleistungen aus Deutschland nicht arbeiten kann.
Bei einer aktuellen Insolvenzlage muss das Leitungsorgan grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einen Antrag auf Eröffnung des spanischen Insolvenzverfahrens stellen, sofern nicht rechtzeitig ein zulässiges vorinsolvenzliches Verfahren eingeleitet wird.
4. Welches Gericht ist für die spanische Tochter zuständig?
Für die internationale Zuständigkeit ist der eigene Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Tochtergesellschaft maßgeblich, der sogenannte COMI.
Der COMI liegt dort, wo die Gesellschaft ihre Interessen gewöhnlich verwaltet und dies für Dritte erkennbar ist. Bei Gesellschaften wird vermutet, dass der COMI am Satzungssitz liegt. Das angerufene Gericht muss seine internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen und begründen.
Hat die Tochter ihre operative Leitung, Mitarbeiter, Buchhaltung, Bankkonten, Kunden und Gläubiger in Spanien, wird regelmäßig ein spanisches Hauptinsolvenzverfahren zuständig sein.
Allein die gesellschaftsrechtliche Kontrolle durch die deutsche Mutter reicht nicht aus, um den COMI nach Deutschland zu verlagern.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann die Vermutung zugunsten des Satzungssitzes nur durch objektive und für Dritte erkennbare Umstände widerlegt werden.
Eine nähere Prüfung ist erforderlich, wenn die spanische Tochter nur formal in Spanien besteht, während Verträge, Zahlungen, Buchhaltung und die tatsächliche Geschäftsleitung vollständig aus Deutschland gesteuert werden.
Das Verfahren der spanischen Tochter ist grundsätzlich kein Sekundärverfahren des deutschen Verfahrens. Haupt- und Sekundärverfahren betreffen denselben Schuldner. Mutter- und Tochtergesellschaft sind dagegen zwei verschiedene Rechtsträger.
5. Welche Lösungen gibt es für die Tochtergesellschaft in Spanien?
Ist die spanische Tochter solvent und operativ selbstständig, kann sie außerhalb eines spanischen Insolvenzverfahrens fortgeführt und als Beteiligung verkauft werden.
Ein Share Deal erhält die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft sowie grundsätzlich ihre Verträge, Arbeitsverhältnisse und Genehmigungen. Der Käufer übernimmt jedoch auch ihre Verbindlichkeiten und Risiken.
Eine transparente Darstellung der Finanzlage und der konzerninternen Beziehungen ist daher entscheidend für den erzielbaren Kaufpreis.
Ist die Gesellschaft wirtschaftlich lebensfähig, aber finanziell belastet, kann eine Restrukturierung nach spanischem Recht in Betracht kommen. Möglich sind insbesondere neue Finanzierung, der Einstieg eines Investors, die Kapitalisierung von Forderungen, Stundungen, Forderungsverzichte oder eine operative Trennung von der Muttergesellschaft.
Bei einer bereits eingetretenen aktuellen Insolvenzlage ist zu prüfen, ob die Gesellschaft selbst saniert werden kann oder nur die operative Tätigkeit erhalten werden sollte.
Der Verkauf der Geschäftsanteile überträgt die Gesellschaft einschließlich ihrer Verbindlichkeiten. Die Übertragung einer operativen Einheit nach spanischem Insolvenzrecht, einer unidad productiva, kann dagegen die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter einem neuen Rechtsträger ermöglichen.
Die unidad productiva ist eine eigenständige spanische insolvenzrechtliche Kategorie. Sie darf nicht ohne Weiteres mit einem deutschen Betrieb oder einem Betriebsübergang gleichgesetzt werden.
Fehlen Finanzierung, Käufer und eine realistische Fortführungsperspektive, kann eine geordnete Liquidation wirtschaftlich sinnvoller sein als die künstliche Fortsetzung eines verlustreichen Betriebs.
6. Rote Linien bei Cash Pooling und konzerninternen Geschäften
Die folgenden Grenzen gelten nicht erst nach Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens. Sie sind bereits zu beachten, wenn konkrete Zweifel an der Finanzierungs- oder Rückzahlungsfähigkeit der Muttergesellschaft bestehen.
Keine Liquiditätsentnahme allein zugunsten der Mutter
Geld oder andere Vermögenswerte der spanischen Tochter dürfen nicht allein deshalb nach Deutschland übertragen werden, weil die Muttergesellschaft Liquidität benötigt.
Ordnungsgemäß fällige Zahlungen aus wirksamen Verträgen können zulässig sein. Außergewöhnliche Vorauszahlungen, unentgeltliche Übertragungen oder Geschäfte ohne angemessene Gegenleistung benötigen dagegen eine eigenständige Rechtfertigung im Interesse der Tochter.
Cash Pooling nicht automatisch fortsetzen
Ein Cash Pooling ist nicht mehr als gewöhnlicher Vorgang zu behandeln, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob die Muttergesellschaft abgeführte Gelder zurückzahlen kann.
Automatische Sweeps sollten dann überprüft und gegebenenfalls gestoppt werden. Die Tochter muss ausreichend Liquidität behalten, um insbesondere Löhne, Steuern, Sozialversicherung und wesentliche Lieferanten zu bezahlen.
Keine neuen Sicherheiten ohne eigenen Vorteil
Die Tochter sollte für Schulden der Mutter keine Bürgschaften, Hypotheken oder Pfandrechte bestellen, wenn sie keinen eigenen, nachweisbaren und angemessenen Vorteil erhält.
Besonders kritisch sind Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten. Bei bestimmten Sicherheiten für vorbestehende Verpflichtungen vermutet das spanische Insolvenzrecht einen Gläubigernachteil.
Forderungen gegen die Mutter nicht ungeprüft aufgeben
Forderungen aus Darlehen, Lieferungen, Dienstleistungen oder Cash Pooling gehören zum Vermögen der spanischen Tochtergesellschaft.
Sie sollten nicht ohne rechtliche und wirtschaftliche Prüfung erlassen, reduziert, übertragen oder aufgerechnet werden. Eine konzerninterne Buchung genügt nicht, um eine wirksame Aufrechnung oder einen wirtschaftlich vertretbaren Forderungsverzicht zu begründen.
Keine neuen Schulden ohne belastbare Finanzierung
Die Tochter darf keine neuen Verpflichtungen eingehen, wenn keine realistische Grundlage für deren Erfüllung besteht.
Eine vorübergehende Fortführung kann sinnvoll sein, wenn sie eine Restrukturierung oder einen Verkauf ermöglicht. Sie ist dagegen problematisch, wenn Verluste lediglich auf neue Gläubiger verlagert werden, während auf eine ungewisse Lösung in Deutschland gewartet wird.
7. Welche Regeln gelten für Geschäfte innerhalb des Konzerns?
Konzerninterne Geschäfte mit Interessenkonflikt unterliegen in Spanien besonderen gesellschaftsrechtlichen Regeln.
Nach Artikel 231 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes muss die Gesellschafter- beziehungsweise Hauptversammlung insbesondere Geschäfte genehmigen, die gesetzlich in ihre Zuständigkeit fallen oder deren Wert — einzeln oder innerhalb einer Rahmenvereinbarung — mehr als 10 Prozent der Gesamtaktiva der Gesellschaft beträgt.
Andere Geschäfte können grundsätzlich vom Leitungsorgan beschlossen werden.
Stimmen Organmitglieder, die mit der Muttergesellschaft verbunden sind, entscheidend mit, muss im Streitfall nachgewiesen werden können, dass das Geschäft im Gesellschaftsinteresse lag und die erforderliche Sorgfalt und Loyalität eingehalten wurden.
Diese Regeln gelten aus Sicht der spanischen Tochter grundsätzlich auch dann, wenn die deutsche Mutter sämtliche Anteile hält.
Gewöhnliche Geschäfte können an delegierte Organe oder Mitglieder der Geschäftsleitung übertragen werden, wenn sie im ordentlichen Geschäftsgang, zu marktüblichen Bedingungen und unter Anwendung eines internen Prüfverfahrens abgeschlossen werden.
Nicht jedes konzerninterne Geschäft ist daher verdächtig oder anfechtbar. Die Tätigkeit des Konzerns darf fortgeführt werden, soweit sie ordentlich, marktgerecht und für die Tochter vertretbar ist.
Außergewöhnliche oder für die Mutter besonders günstige Geschäfte müssen dagegen umfassend dokumentiert werden.
8. Spanische Insolvenzanfechtung: Welche Geschäfte können rückgängig gemacht werden?
Die spanische Insolvenzanfechtung, acción rescisoria concursal, ist funktional mit der deutschen Insolvenzanfechtung vergleichbar, folgt aber eigenen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Nach spanischem Recht können gläubigerschädigende Handlungen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, grundsätzlich angefochten beziehungsweise rückabgewickelt werden. Eine betrügerische Absicht ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Für bestimmte unentgeltliche Geschäfte, Zahlungen vor Fälligkeit, Geschäfte mit besonders verbundenen Personen und Sicherheiten für vorbestehende Verpflichtungen bestehen besondere Beweis- oder Vermutungsregeln.
Gewöhnliche Geschäfte im normalen Geschäftsbetrieb und zu normalen Bedingungen sind dagegen grundsätzlich von der Anfechtung ausgenommen.
Die praktische Regel lautet:
Je außergewöhnlicher, vorzeitiger oder für die Mutter günstiger ein Geschäft ist, desto genauer müssen sein Nutzen für die Tochter, seine Marktüblichkeit und seine Auswirkungen auf deren Zahlungsfähigkeit dokumentiert werden.
9. Forderungen zwischen Mutter und Tochter
Die spanische Tochter sollte ihre Forderungen gegen die deutsche Mutter frühzeitig erfassen und innerhalb der maßgeblichen Fristen im deutschen Insolvenzverfahren anmelden.
Dies betrifft insbesondere Cash-Pool-Salden, Darlehen, offene Rechnungen, Vorschüsse, Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus in Anspruch genommenen Sicherheiten.
Umgekehrt kann der deutsche Insolvenzverwalter Forderungen der Mutter in einem möglichen spanischen Insolvenzverfahren anmelden.
Bestand, Höhe und insolvenzrechtlicher Rang dieser Forderungen werden nach spanischem Recht geprüft. Die Konzernzugehörigkeit kann insbesondere bei Finanzierungsforderungen Auswirkungen auf den Rang haben.
Die Europäische Insolvenzverordnung erleichtert die grenzüberschreitende Forderungsanmeldung. Außerdem sieht sie eine Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzverwaltern verschiedener Konzerngesellschaften vor.
Diese Zusammenarbeit führt jedoch nicht zu einer Vermischung der Insolvenzvermögen. Die spanische Insolvenzverwaltung, administración concursal, muss die Interessen der spanischen Insolvenzmasse und ihrer Gläubiger schützen.
10. Haftungsrisiken für Organmitglieder und faktische Leiter
Das Haftungsrisiko entsteht nicht allein durch die Insolvenz der deutschen Muttergesellschaft. Entscheidend ist, wie die spanische Tochter nach Eintritt der Krise geführt wird.
Besonders kritisch sind verspätete Reaktionen auf die eigene Insolvenzlage, nicht gerechtfertigte Zahlungen an die Mutter, Vermögensübertragungen ohne angemessene Gegenleistung, Forderungsverzichte, fehlerhafte Buchhaltung und die Fortführung eines dauerhaft verlustreichen Betriebs ohne realistische Finanzierung.
Die Verantwortung kann neben den formell bestellten Organmitgliedern auch ein faktisches Leitungsorgan beziehungsweise einen administrador de hecho treffen.
Eine persönliche Verantwortlichkeit deutscher Berater folgt daraus nicht automatisch. Sie hängt von ihrem konkreten Mandat, ihrer tatsächlichen Einflussnahme und den jeweils anwendbaren berufs- und vertragsrechtlichen Pflichten ab.
Jede wesentliche Entscheidung sollte deshalb dokumentieren:
- welchen Vorteil sie für die spanische Tochter hat;
- ob sie marktüblich ist;
- welches Gesellschaftsorgan zuständig war;
- wie sie sich auf Liquidität und Fortführungsfähigkeit auswirkt.
11. Sofortmaßnahmen für Insolvenzverwalter und Berater
In den ersten Tagen sollten die Gesellschaftsunterlagen, Bankvollmachten, Finanzdaten und wesentlichen Verträge der spanischen Tochter gesichert werden.
Parallel sind die Liquidität, das Cash Pooling, konzerninterne Darlehen, Sicherheiten, gegenseitige Forderungen und die Abhängigkeit von deutschen Dienstleistungen zu prüfen.
Bis diese Prüfung abgeschlossen ist, sollten außergewöhnliche Zahlungen und Vermögensübertragungen aus Spanien vermieden werden.
Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob die Tochter:
- selbstständig fortgeführt;
- als Beteiligung verkauft;
- nach spanischem Recht restrukturiert;
- als operative Einheit (unidad productiva) übertragen;
- oder in ein spanisches Insolvenzverfahren geführt wird.
Fazit
Die spanische Tochtergesellschaft ist für den deutschen Insolvenzverwalter zugleich ein Vermögenswert und eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
Die Kontrolle über die Geschäftsanteile darf nicht mit einer unmittelbaren Kontrolle über das Vermögen der Tochter verwechselt werden.
Wer frühzeitig Liquidität, Organbefugnisse, Cash Pooling, Forderungen und operative Abhängigkeiten prüft, kann den Wert der Tochter häufig erhalten und Haftungsrisiken begrenzen.
Besonders gefährlich sind informelle Weisungen aus Deutschland, automatische Liquiditätsabführungen, neue Sicherheiten für alte Konzernschulden und nicht dokumentierte konzerninterne Geschäfte.
Häufige Fragen
Führt die Insolvenz der deutschen Mutter automatisch zur Insolvenz der spanischen Tochter?
Nein. Die Tochtergesellschaft muss nach ihrer eigenen finanziellen und operativen Lage beurteilt werden.
Darf der deutsche Insolvenzverwalter auf die Bankkonten der Tochter zugreifen?
Nicht allein aufgrund seiner Bestellung in Deutschland. Über das Vermögen der Tochter entscheidet grundsätzlich deren eigenes Leitungsorgan.
Kann die spanische Tochter trotz Insolvenz der Mutter verkauft werden?
Ja. Der deutsche Insolvenzverwalter kann grundsätzlich die von der Mutter gehaltenen Geschäftsanteile verkaufen. Die Umsetzung richtet sich nach dem spanischen Gesellschaftsrecht.
Wann muss ein spanisches Insolvenzverfahren beantragt werden?
Grundsätzlich dann, wenn die spanische Gesellschaft ihre fälligen Verpflichtungen nicht mehr regelmäßig erfüllen kann. Das Leitungsorgan muss den Antrag grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis stellen, soweit kein zulässiges vorinsolvenzliches Verfahren genutzt wird.
Welche Geschäfte sind besonders riskant?
Vor allem außergewöhnliche Cash-Pool-Zahlungen, Sicherheiten für bestehende Schulden der Mutter, Forderungsverzichte, unentgeltliche Vermögensübertragungen und neue Verpflichtungen ohne gesicherte Finanzierung.
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